Allgemeinen Montagebedingungen der Belting & Service GmbH, mit Sitz in Ilsfeld

(Zusatz unserer Allgemeinen Verkaufsbedingungen)

1. Allgemeines

1.1 Unsere Montagebedingungen gelten für unsere Leistungen bei der Übernahme von Montagen. Für die Lieferung von Produkten gelten unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungenen.

1.2 Unsere Montagebedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

1.3 Entgegenstehende oder von unseren Montagebedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausschließlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.4 Bestellungen und sonstige Vereinbarungen bedürfen der Schriftform
(auch per E-Mail). Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, vor, bei oder nach Vertragsschluss vom Inhalt der Bestellung und dieser Bedingungen durch mündliche oder schriftliche Zusagen abzuweichen oder sie zu ergänzen. Das gilt nicht für Zusagen unserer Leitung.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Alle unsere Angebote sind freibleibend.

2.2 Der Abschluss erfolgt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung, soweit nicht in Eilfällen der Auftrag mündlich oder fernmündlich erteilt wird. Der Umfang der von uns zu tätigenden Leistungen und die Bedingungen sind in der Auftragsbestätigung abschließend festgelegt.

3. Montagepreis und Zahlungsbedingungen

3.1 Die Montage wird gemäß Anhang nach Zeit abgerechnet, sofern nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit.

3.2 Der Besteller hat dem Montageleiter bei Abschluss der Arbeiten, bei mehrtägiger Montage täglich, die Arbeitszeit und Arbeitsleistung zu bescheinigen. Wir legen der Rechnungsstellung die Angaben unserer Monteure zugrunde.

3.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich ausschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, die zusätzlich zu zahlen ist.

3.4 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise nach Ablauf von vier Monaten seit dem Vertragsabschluss entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten.

3.5 Der Montagepreis ist nach der Abnahme mit Zugang unserer Rechnung zur Zahlung fällig. Zahlungen sind ohne Abzug auf unser Konto zu leisten. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend des Zahlungsverzugs.

3.6 Unsere Monteure und Vertreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht berechtigt.

3.7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unbestritten ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Wir können die uns obliegenden Leistungen an den Besteller wegen eigener – auch bedingter oder befristeter – Ansprüche zurückhalten, auch wenn sie nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

4. Leistungsumfang

4.1 Die von uns geschuldete Montageleistung erstreckt sich – soweit nicht etwas anderes vereinbart ist – auf die Montage der von uns gelieferten Produkte.

4.2 Von der Montageleistung nicht umfasst, jedoch einzelvertraglich vereinbar, sind die Demontage von Maschinen oder Teilen davon, Reinigungs- und sonstige Vorbereitungsarbeiten, die Wiedermontage der Maschinen nach Abschluss der vertraglichen Montageleistung und die Bedienung der Maschinen beim Probelauf.

4.3 Änderungen in der Durchführung der Montage (Zeit- punkt, Dauer, Umfang) gegenüber zuvor getroffenen Vereinbarungen sind uns vom Besteller schriftlich anzuzeigen und mit uns abzustimmen.