Allgemeine Verkaufsbedingungen der Belting & Service GmbH, mit Sitz in Ilsfeld
1. ALLGEMEINES
1.1 Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferungen vorbehaltlos ausführen.
1.2 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB, wenn der Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.
1.3 Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
1.4 Übernehmen wir auch noch Montagearbeiten, so gelten zusätzlich unsere Allgemeinen Montagebedingungen (www.beltingservice.de).
2. ANGEBOTE UND ANGEBOTSUNTERLAGEN
2.1 Unser Angebot ist bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend.
2.2 Die Bestellung des Bestellers ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden, was als Annahme gilt.
2.3 Die technischen Daten unserer Kataloge, Listen und Zeichnungen (einschließlich Gewichts- und Maßangaben) sind sorgfältig erstellt, Irrtum vorbehalten. Das gleiche gilt für alle Daten unserer Verkaufsunterlagen. Solche Angaben stellen jedoch in keinem Fall keine Garantiezusagen dar; Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch uns.
2.4 Alle Änderungen, die dem technischen Forschritt dienen und die für den Besteller zumutbar sind, behalten wir uns auch nach der Auftragsbestätigung vor.
3. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht, Überführung, Versicherung, Zölle, Montage und der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2 Für Riemen und Bänder, die mit Vorspannung geliefert werden, gilt die geometrische Betriebslänge als Rechnungsgrundlage.
3.3 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise nach Ablauf von 4 Monaten seit dem Vertragsabschluss entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
3.4 Soweit sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
3.5 Soweit keine abweichenden Zahlungsziele vereinbart wurden, tritt Verzug 30 Tage nach Rechnungsstellung ein. Verzugszinsen werden mit 9 Prozenpunkten p.a. über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag mit dem Besteller verpflichtet.
3.6 Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber; die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller. Nach Annahme der Wechsel sind wir berechtigt, diese zurückzugeben, falls deren Annahme von der Landeszentralbank verweigert wird.
3.7 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegeansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teilleistungen nach § 320 Abs. 2 BGB steht dem Besteller nicht zu.
3.8 Werden uns nach Auftragsannahme Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, so sind wir berechtigt, vor der Lieferung volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Neben bereits eingetretenem Zahlungsverzug gilt als Nachweis einer wesentlichen Vermögensverschlechterung eine der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gemäß erteilte Auskunft einer Bank, Auskunftei, eines mit dem Besteller in Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens oder ähnliches. Ist die Lieferung bereits erfolgt, werden die in Frage kommenden Rechnungsbeträge ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsbedingungen sofort zur Zahlung fällig.
4. LIEFERZEIT UND LIEFERVERZUG
4.1 Lieferzeiten verstehen sich als unverbindliche Angaben, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist.
4.2 Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere also nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk oder das Auslieferungslager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Dies gilt nicht, wenn vertraglich eine Abnahme bedungen ist oder wenn eine Montageverpflichtung vereinbart ist.
4.4 Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung von für die Fertigung des Liefergegenstandes benötigten Rohmaterialien, Halboder Fertigfabrikaten usw., verlängert sich, wenn wir hierdurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Umstände werden von uns dem Besteller unverzüglich baldmöglichst mitgeteilt. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so sind wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Soweit wir von der Lieferverpflichtung frei werden, gewähren wir etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück.
4.5 Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt, setzt aber voraus, dass wir die Verzögerung zu vertreten haben. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von uns innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er nach Fristablauf wegen Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung bzw. Aufwendungsersatz verlangt oder auf der Lieferung besteht.
4.6 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden wir ihm – beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft – die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnen. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist und nach einer entsprechenden Vorankündigung anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
5. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG UND VERSAND
5.1 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
5.2 Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Auslieferungslagers, geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Der Versand erfolgt im Auftrag des Bestellers.
5.3 Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
5.4 Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung auf seine Kosten durch uns gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschaden sowie gegen sonstige versicherbare Risiken versichert. Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach Ziffer 5.2 bleibt hierdurch unberührt.
6. EIGENTUMSVORBEHALT
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt durch uns. In diesen Handlungen oder der Pfändung der gelieferten Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der gelieferten Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
6.2 Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln und auf Verlangen von uns für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ausreichend gegen Schäden zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Besteller bereits jetzt an uns ab.
6.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
6.4 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterver- äußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt; unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Entfällt die Verpflichtung zur Nichteinziehung, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
6.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
6.6 Soweit das Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht zulässt, kann der Verkäufer alle Rechte ausüben, die er sich an der Ware vorbehalten kann. Der Käufer ist verpflichtet, bei Maßnahmen des Verkäufers mitzuwirken, die dieser zum Schutz seines Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Sicherungsrechts an der Ware treffen will.
7. SACH- UND RECHTSMÄNGEL
7.1 Wir liefern gemäß den zum Lieferzeitpunkt gültigen und dokumentierten technischen Spezifikationen sowie anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der branchenüblichen Sorgfalt. Bei darüber hinaus gehenden anwendungstechnischen, rechtlichen oder behördlichen Anforderungen für den vorgesehenenen Einsatzfall, liegt die Pflicht zur Prüfung dieser Anforderungen beim Besteller. Dieser weist uns auf die detaillierten Anforderungen hin.
7.2 Soweit unsere Lieferung innerhalb der Verjährungsfrist einen Sach- oder Rechtsmangel (nachstehend: Mangel) aufweist, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, hat der Besteller nach unserer Wahl Anspruch auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Die hierzu notwendigen Aufwendungen, wie z.B. Lohn-, Material-, Transport- und Wegekosten tragen wir nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass ein Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Bestellers verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind an uns zurück zu geben.
7.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt – unbeschadet etwaiger Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchegemäß Ziffer 8 – die Vergütung zu mindern oder – sofern unsere Pflichtverletzung wesentlich ist – vom Vertrag zurückzutreten.
7.4 Voraussetzung für unsere Haftung für Mängel ist, dass a) keine der folgenden Umstände vorliegen: Maßabweichungen und Fertigungstoleranzen innerhalb von Spezifikationen, Datenblätter etc. gewöhnliche Alterungs-, Abnutzungs- oder Verschleißerscheinungen, welche sich insbesondere aus den jeweiligen technischen Datenblättern ergeben, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse. b) der Besteller seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind insoweit unter Angabe deren Art und Umfang innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes am Bestimmungsort oder, wenn diese bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar waren, innerhalb von 10 Tagen nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen und im Detail zu substantiieren. c) der Besteller – unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewährleistungseinbehalts gemäß Ziffer 7.8 – nicht in Zahlungsverzug ist.
7.5 Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller, nach Verständigung mit uns, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von den Schadensfolgen freigestellt, die deswegen eintreten, weil der Besteller uns nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit gegeben hat, die notwendigen Mangelbeseitigungsmaßnahmen bzw. Ersatzlieferungen vorzunehmen.
7.6 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht soweit diese auf einem uns zurechenbaren vorsätzlichen Verhalten beruhen und soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsansprüche), 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB zwingend längere Fristen vorschreibt. Für Ersatzstücke bzw. Nachbesserung haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Verjährungsfrist.
7.7 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs gilt Ziffer 7.2 Satz 2 entsprechend. Wird der Besteller wegen eines Mangels des neu hergestellten Liefergegenstandes in Anspruch genommen, ist er verpflichtet, uns unverzüglich hiervon zu informieren. Er hat seine Abnehmer entsprechend zu verpflichten, sofern diese Unternehmer sind. Wir behalten uns vor, die vom Abnehmer gegenüber dem Besteller geltend gemachten Ansprüche im Wege des Selbsteintritts zu erfüllen. In diesem Fall gilt die Erfüllung der Ansprüche des Abnehmers als Erfüllung etwaiger Ansprüche des Bestellers.
7.8 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgt die Mängelrüge zu unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
8. SCHADENSERSATZ- UND AUFWENDUNGSERSATZANSPRÜCHE
8.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensoder Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend: Schadensersatzansprüche) geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – beruhen. Weiter haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit wir Garantien übernommen haben.
8.2 Der Schadensersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus übernommenen Garantien gehaftet wird. Insoweit verjähren diese Schadensersatz-ansprüche in 12 Monaten.
8.3 Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen; insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. Produktionsaus-fall, Nutzungsverluste oder entgangener Gewinn.
8.4 Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
8.5 Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat.
8.6 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. ANWENDUNGSTECHNISCHE HINWEISE
9.1 Unsere Gebrauchsanweisungen stellen nur allgemeine Richtlinien dar. Wegen der Vielfalt der Verwendungszwecke des einzelnen Produktes und wegen der jeweiligen besonderen Gegebenheit obliegt dem Besteller die eigene Erprobung.
9.2 Bei anwendungstechnischer Unterstützung des Bestellers durch uns trägt der Besteller das Risiko des Gelingens seines Werkes. Etwaige Ansprüche des Bestellers gemäß Ziffer 8 bleiben unberührt.
10. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
10.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist das Herstellerwerk bzw. unser Auslieferungslager. Erfüllungsort für die Zahlung ist unser Geschäftssitz.
10.2 Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
10.3 Der Vertrag unterliegt den Bestimmungen des deutschen Rechts unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG)Internationalen Privatrechts.
10.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder sonstige vertragliche Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand 28.06.2016